Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen der Firma Mietwerkstatt-Feneich, 70794 Filderstatt-Bernhausen, Felix-Wankel-Str. 26; Inhaber Ali Feneich (Vermieter) und dem Mieter (Verbraucher gemäß §13 BGB und Unternehmer gemäß §14 BGB). Die jeweils gültige Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist maßgebend.
Die Erbringung der Leistungen erfolgt ausschließlich gemäß den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Bedingungen unserer Mieter wird ausdrücklich widersprochen, es sei denn, die Mietwerkstatt-Feneich bestätigt diese schriftlich.
Vertrag:
Ein verbindlicher Vertrag wird bei jeder Nutzung der Werkstatt abgeschlossen. Der Mietvertrag endet, wenn die Mietgegenstände ordnungsgemäß zurückgegeben wurden und die Mietzahlung beglichen ist.
Der Nutzer die Mietwerkstatt bzw. der Stellflächen mietet gegen Bezahlung einen Platz zum Abstellen und/oder Arbeiten an Kraftfahrzeugen. Gegenstand der Vermietung ist die alleinige Nutzung der Räumlichkeiten und der bereitgestellten Arbeitsmaterialien gegen Entgelt zur Durchführung von Reparaturen an Kraftfahrzeugen. Die Mietwerkstatt-Feneich übernimmt keine Verwahrungspflicht im Sinne einer Obhut.
Bei Vertragsabschluss hinterlegt der Mieter den Fahrzeugschein des zu reparierenden Fahrzeugs als Sicherheit. Nach Begleichung aller Zahlungen wird der Fahrzeugschein zurückgegeben.
Das Betreten der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Die Vermietung erfolgt für maximal drei Personen pro Arbeitsplatz. Minderjährigen ist der Zugang zur Werkstatt ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten untersagt.
Pflichten des Mietwerkstatt-Feneichs:
Die Mietwerkstatt-Feneich kann den Mieter in der sachkundigen Nutzung von Maschinen und Werkzeugen einweisen und beratend unterstützen. Es besteht jedoch kein Anspruch des Mieters auf eine Beratung zur Durchführung oder Zulässigkeit geplanter Reparaturen.
Die Mietwerkstatt-Feneich stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung, je nach Wunsch des Mieters. Auf Anfrage kann die Mietwerkstatt-Feneich zusätzliches Werkzeug bereitstellen, jedoch besteht kein automatischer Anspruch darauf. Die Mietwerkstatt-Feneich gewährleistet, dass die ausgegebenen Werkzeuge sich in einwandfreiem Zustand befinden und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen.
Pflichten des Mieters und seiner Hilfspersonen:
Der Mieter und seine Hilfspersonen sind dafür verantwortlich, angemessene Schutzkleidung während der Arbeiten zu tragen. Die Mietwerkstatt-Feneich übernimmt keine Haftung für Schäden oder Gesundheitsprobleme, die aufgrund unzureichender Schutzausrüstung oder Sicherheitsvorkehrungen entstehen.
Der Mieter und sein Hilfspersonal müssen den Arbeitsplatz ordentlich und sauber hinterlassen. Alle durch den Mieter und seine Hilfspersonen verursachten Verschmutzungen müssen beseitigt werden. Ausgelaufene Flüssigkeiten wie Öl, Farbe, Kühlmittel oder Bremsflüssigkeit müssen sofort beseitigt werden. Die Mietwerkstatt-Feneich muss über solche Vorfälle informiert werden. Die Kosten für die Entsorgung von Materialien sind an den Aushängen in der Werkstatt ersichtlich.
Der Mieter und seine Hilfspersonen müssen mit den bereitgestellten Werkzeugen sorgfältig umgehen. Bei Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl des gemieteten Werkzeugs oder anderer Betriebseinrichtungen des Mietwerkstatt-Feneichs, auch bei unsachgemäßer Handhabung, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Mieter und seine Hilfspersonen müssen den Anweisungen des Aufsichtspersonals und den Betriebsanweisungen Folge leisten.
Es herrscht ein generelles Alkoholverbot sowohl in der Werkstatt als auch auf dem gesamten Außengelände. Die Mietwerkstatt-Feneich behält sich das Recht vor, bereits alkoholisierten Personen den Zugang zu verweigern. Das Rauchen ist nur an den dafür gekennzeichneten Bereichen erlaubt.
Das gemietete Werkzeug darf ausschließlich in der Halle verwendet werden. Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht und führt zu einem Hausverbot.
Der Mieter und seine Hilfspersonen müssen über eine gültige Haftpflichtversicherung verfügen. Auf Verlangen muss dies der Mietwerkstatt-Feneich nachgewiesen werden.
Preise und Zahlungsbedingungen:
Die Preise, die in den Büro- und Werkstatträumen an den ausgehängten Preislisten zu finden sind, gelten einschließlich der Mehrwertsteuer. Bitte beachten Sie, dass dieses Angebot unverbindlich ist. Wenn Sie spezielle Wünsche haben, die zusätzliche Kosten verursachen, müssen Sie diese vollständig übernehmen.
Sie müssen den Mietpreis sowie die Kosten für Entsorgung oder bestellte Waren in bar bezahlen. Der Mietpreis ist fällig, wenn Sie die Werkstatt verlassen. Erst nach vollständiger Zahlung wird Ihnen der Fahrzeugschein ausgehändigt. Bitte beachten Sie, dass die Mietwerkstatt-Feneich berechtigt ist, zu Beginn der Mietzeit eine Vorauszahlung zu verlangen.
Bitte beachten Sie, dass Sie das Recht zur Aufrechnung nur gegen rechtskräftig festgestellte und unbestrittene Forderungen haben.
Haftung der Mietwerkstatt-Feneich:
Die Mietwerkstatt-Feneich übernimmt keine Haftung für die von den Mietern in die Werkstatt eingebrachten Gegenstände oder für Reparaturen an den eingebrachten Fahrzeugen. Der Mieter ist für seine persönlichen Gegenstände selbst verantwortlich.
Die Haftung der Mietwerkstatt-Feneich richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und beschränkt sich auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Pflichtverletzung seitens der Mietwerkstatt-Feneich, ihren gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Die Mietwerkstatt-Feneich haftet auch für Schäden, die durch das Produkthaftungsgesetz abgedeckt sind, sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und betrügerisches Verhalten.
Jegliche weitergehende Haftung der Mietwerkstatt-Feneich, unabhängig von der rechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs, ist ausgeschlossen.
Soweit die Haftung der Mietwerkstatt-Feneich durch die oben genannten Regelungen beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Wenn die Mietwerkstatt-Feneich oder ihre Angestellten dem Mieter auf Wunsch kostenlose Ratschläge oder Hilfeleistungen im Zusammenhang mit den durchzuführenden Reparaturen geben, geschieht dies nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unverbindlich und ohne Gewähr. Die Mietwerkstatt-Feneich haftet nicht für Schäden, die aufgrund falscher Beratung entstehen.
Schäden an Reifen oder Felgen, die nicht durch grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden, werden von der Werkstatt nicht übernommen. Schäden an nicht original lackierten Felgen sind grundsätzlich nicht der Werkstatt anzulasten.
Gewährleistung durch den Mietwerkstatt-Feneich:
Wenn die Mietwerkstatt-Feneich dem Mieter Waren verkauft und der Käufer dabei in seiner Funktion als Unternehmer handelt, verjähren die Ansprüche des Käufers beim Kauf von Neuware innerhalb eines Jahres. Beim Verkauf von Gebrauchtware an diese Kunden erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
Weitere Ansprüche bleiben unberührt, soweit die Mietwerkstatt-Feneich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwingend haftet oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Ansonsten gelten die üblichen Gewährleistungsregelungen.
Die Beschaffung oder der Verkauf von Ersatzteilen erfolgt gemäß den Liefer- und Zahlungsbedingungen der jeweiligen Händler.
Haftung des Mieters und sein+er Hilfspersonen:
Der Mieter und seine Hilfspersonen haften gegenüber der Mietwerkstatt-Feneich für sämtliche durch sie verursachte Schäden an den Räumlichkeiten, der Einrichtung sowie den bereitgestellten Werkzeugen und Anlagen. Etwaige entstandene Beschädigungen sind umgehend der Mietwerkstatt-Feneich zu melden.
Der Mieter ist verpflichtet, beschädigte Gegenstände und Einrichtungen der Mietwerkstatt-Feneich vollumfänglich zum Wiederbeschaffungswert, einschließlich eventueller Montagekosten, zu erstatten.
Erweitertes Pfandrecht:
Aufgrund der bestehenden Forderungen der Mietwerkstatt-Feneichs gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis hat die Mietwerkstatt-Feneich ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht an den Gegenständen, die in ihre Räumlichkeiten eingebracht wurden.
Das vertraglich festgelegte Pfandrecht kann auch für Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden.
Das vertraglich festgelegte Pfandrecht gilt für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung nur dann, wenn diese Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die betreffenden Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
Außerordentliche fristlose Kündigung:
Im Falle einer Verletzung einer der Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei unangemessenem Verhalten steht der Mietwerkstatt-Feneich das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung zu. Die gesetzlichen Bestimmungen bleiben davon unberührt.
Eigentumsvorbehalt:
Bei Verbrauchern bleibt die von der Mietwerkstatt-Feneich bereitgestellte Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Mietwerkstatt-Feneich.
Bei Unternehmen behält sich die Mietwerkstatt-Feneich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Mieter als Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ordnungsgemäß zu pflegen und auf eigene Kosten regelmäßige Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen.
Schlussbestimmungen:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten zwischen der Mietwerkstatt-Feneich
und dem Mieter, sofern dieser Kaufmannseigenschaften besitzt, ist der Firmensitz der Mietwerkstatt-Feneich. Derselbe Gerichtsstand gilt
auch dann, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht bekannt ist.
Zusätzlich ist die Mietwerkstatt-Feneich berechtigt, alle Kunden an seinem Wohnsitz und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbeziehungen unwirksam und/oder undurchführbar sein oder werden, so hat dies keine
Auswirkungen auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
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